Bauherreninfo
- Neuanschluss
Genehmigung des Neuanschlusses
Was ist bei der Genehmigung zu berücksichtigen?
In vielen Städten und Gemeinden gilt die Regelung, dass jeder Grundstückseigentümer das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser mit einer eigenen unterirdischen Anschlussleitung in die öffentliche Abwasseranlage einleiten muss. Häufig wird auch die Errichtung eines Kontrollschachtes auf dem Grundstück gefordert. Meistens ist in der Entwässerungssatzung eine Ausnahmeregelung für die Beseitigung von Regenwasser vom Grundstück vorgesehen. Danach sind Versickerung, Nutzung oder Speicherung von Regenwasser gesondert zu beantragen.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
1. Beschreibung der Entwässerungsanlage
a) Beschreibung der geplanten Anlage mit der Größe der befestigten über die
öffentliche Abwasseranlage zu entwässernden Fläche.
b) Bei Gewerbebetrieben zusätzlich:
- Betriebsbeschreibung
- Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abwassers
2. Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit allen vorhandenen bzw. geplanten
baulichen Anlagen.
Zusätzlich sind anzugeben:
- die Lage der öffentlichen Abwasseranlage und deren Gestaltung als
Mischsystem oder Trennsystem sowie die Führung der vorhandenen und der
geplanten Anschlusskanäle und Abwasserleitungen außerhalb der Gebäude
mit Schächten und Abscheidern,
- die Lage der Kontrollschächte,
- die Lage eventuell vorhandener bzw. geplanter
+ Brunnen,
+ Speicher für die Nutzung von Niederschlagswasser,
+ Kleinkläranlagen bzw. abflussloser Gruben,
+ Einrichtungen der Abwasservorbehandlung,
+ Einrichtungen der Versickerung von Niederschlagswasser.
3. Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100, in die Grundrisse und Schnitte der
Bauzeichnungen sind in schematischer Darstellung einzutragen:
- Lage und Ausführung sämtlicher Abwasserleitungen,
- Lüftungsleitungen, Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheider,
Heizölsperren und Pump- bzw. Hebeanlagen,
- Ablaufstellen unter Angabe ihrer Art (häusliches oder betriebliches
Schmutzwasser, verunreinigtes oder nicht schädlich verunreinigtes
Niederschlagswasser),
- die Höhe der Grundleitungen im Verhältnis zur Rückstauebene und zur
Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage,
- die Höhenlage der Ablaufstellen im Verhältnis zur Rückstauebene.
4. Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sind durch gesonderte
Bauzeichnungen und Berechnungen darzustellen.
Darüber hinaus ist ein gesondertes Erlaubnis- bzw. Anzeigeverfahren bei der
zuständigen Wasserbehörde durchzuführen.
5. Angaben zur Größe
- des gesamten angeschlossenen Grundstücks
- der versiegelten Flächen des Grundstücks
- der auf dem Grundstück befindlichen Waldflächen
Sämtliche Antragsunterlagen sind vom Anschlussberechtigten und vom
Planverfasser zu unterschreiben. Die Zeichnungen sind der DIN 1986 und der
Verordnung über baurechtliche Prüfungen entsprechend abzufassen. Die
Stadt ist berechtigt, Ergänzungen zu den Unterlagen und Sonderzeichnungen
sowie Abwasseruntersuchungsergebnisse zu verlangen. Sie kann auch eine
Nachprüfung durch Sachkundige auf Kosten des Anschlussberechtigten
fordern.
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Bauausführung
Was ist bei der Bauausführung zu beachten?
Fehler in Ihrer Grundstücksentwässerung können Rückstau ins Gebäude und Überflutung zur Folge haben und hohe Schäden an Gebäuden und Hausrat anrichten. Das kostet viel Zeit und Geld!
Bei Planung und Bau Ihrer Entwässerung sollten Bauherren daher insbesondere folgende Aspekte beachten:
- Mindestnennweite der Rohre 100 mm, Anschlussleitung an den öffentlichen Kanal 150 mm, Mindestgefälle 2 %,
- Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zurückzuhalten. Ausnahmen: wenn das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist oder Anschlusszwang an ein bestehendes Netz besteht ,
- Sicherung gegen Rückstau versehen,
- Wartungsfreundliche Leitungsführung, d.h. Kontrollschacht, Revisionsöffnungen, keine Leitungen unter der Bodenplatte,
- Dränagen sind grundsätzlich nicht zulässig.
Im Hinblick auf die Reinigung der öffentlichen Kanalisation ist auch auf eine richtige Ausführung der Be- und Entlüftung der Abwasserleitungen zu achten, da es bei der Kanalreinigung mit Hochdruck ansonsten zu Ausblasungen der Geruchsverschlüsse kommen kann. Tipps und Hinweise hierzu finden Sie hier: „Hinweise für Eigentümer“
Was ist bei der Bauabnahme zu berücksichtigen?
Es liegt im Interesse des Bauherrn, dass die ordnungsgemäße Verlegung der Entwässerungsleitungen nach Fertigstellung überprüft wird, auch mit Blick auf die Gewährleistung durch den ausführenden Betrieb. Nach geltendem Recht (Landeswassergesetz NRW) und Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) müssen die Dichtheit sowie Zustand und Funktion durch einen anerkannten Sachkundigen festgestellt werden. Die Prüfung sollte i.d.R. im Auftragsumfang der Leitungsverlegung enthalten sein.
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Kosten
Was kostet ein Neuanschluss?
Die Kosten für einen Neuanschluss können sich im Allgemeinen zusammensetzen aus:
- einem einmaligen Kanalanschlussbeitrag (Einzelheiten zum Kanalanschlussbeitrag regelt die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Haltern am See)
Der Kanalanschlussbeitrag wird von den meisten Kommunen zur Refinanzierung der Investitionsaufwendungen für die Abwasserentsorgungsanlagen erhoben. Die Berechnungsgrundlagen für diesen Beitrag sind in der Gebührensatzung festgelegt.
In Ansatz gebracht werden hier meistens: Grundstücksgröße, Art der Nutzung, Geschosszahl, Art des Anschlusses, z.B. Schmutzwasser oder Vollanschluss incl. Regenwasser.
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